AGB

K.+C.Weiss GmbH Kunststoffverarbeitung, Schmelzestr.16, 78564 Wehingen/Harras

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unter Ablehnung jeder gegenteiligen Vorschrift liefern wir ausschließlich nach folgenden Bedingungen:

1. Geltungsbereich:

  1. 1.1  Unsere sämtlichen – auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen, die als vereinbart gelten.

  2. 1.2  Bei Kaufleuten gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn beim Zustandekommen künftiger Lieferverträge eine ausdrückliche Bezugnahme nicht erfolgt.

  3. 1.3  Den Einkaufsbestimmungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal ausdrücklich bei Vertragsabschluss wiedersprechen.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Umfang der Lieferung/Leistung:

  1. 2.1  Unsere Angebote sind freibleibend.

  2. 2.2  Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

  3. 2.3  Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend Nebenabreden und Änderungen

    bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise, Zahlung:

  1. 3.1  Die Lieferungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet. Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ändern sich die Kostenfaktoren bis zur Ausführung des Auftrages, so behalten wir uns eine Preiskorrektur vor.

  2. 3.2  Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Forderungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein Netto in bar oder durch Banküberweisung zahlbar. Der Besteller ist jedoch nur dann zum Skontoabzug berechtigt, wenn er mit anderen Zahlungen nicht in Verzug ist.

  3. 3.3  Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem einzelnen Abschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu vermindern. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. unter Ziff. 7.4 wiederrufen.

  4. 3.4  Kommt unser Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Die Geltendmachung weitern Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

  5. 3.5  Für jede Mahnung wegen Zahlungsrückständen fällt eine Pauschale in Höhe von EURO 2,56 an.

  6. 3.6  Wechsel werden nicht angenommen. Schecks akzeptieren wir erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt. Gutschriften über Schecks erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Der Besteller trägt alle mit

    den Schecks zusammenhängenden Kosten.

  7. 3.7  Zur Aufrechterhaltung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen nicht

    bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferzeit:

  1. 4.1  Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd. Die Lieferfirst beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Zeichnungen, Freigaben oder vor Eingang einer evtl. vereinbarten Vorauszahlung.

  2. 4.2  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

  3. 4.3  Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, ist ggf. gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue Lieferfrist beginnt aber nicht vor Absendung einer neuen Auftragsbestätigung zu laufen.

  4. 4.4  Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Leistung um eine angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebes oder des Transports sowie ähnliche Umstände, auch bei Vorlieferanten, gleich. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind bei höherer Gewalt, sowie gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

  5. 4.5  Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

  6. 4.6  Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  7. 4.7  Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen, soweit uns der Besteller nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweist.

  8. 4.8  Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, eine Mehr- oder Mindermenge von bis zu 10 % der bestellten Stückzahl zur Erfüllung des Vertrages zu liefern.

5. Gefahrübergang, Versand:

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und war auch denn, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. die Versendung oder Anfuhr, übernommen haben.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.3 Wir sind berechtigt, die Herausgabe des kundeneigenen Werkzeuges zu verweigern, bis unsere Anschaffungs- bzw. Instandhaltungskosten ersetzt sind.

6. Gewährleistung:

  1. 6.1  Der Besteller hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Wareneingang sachlich und fachlich zu kontrollieren bzw. Warenprüfung anhand unserer Versandunterlagen durchzuführen. Von dieser Prüfpflicht kann er nicht entbunden werden. Kosten die durch eine ungeprüfte Weiterverarbeitung entstehen, gehen stets zu Lasten des Bestellers. Mängelrügen müssen innerhalb von 8 Arbeitstagen schriftlich geltend gemacht werden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, spätestens gemäß den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden, gesetzlichen Bestimmungen.

  2. 6.2  Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserung oder Erlsatzlieferung fehl, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises erlangen. Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei Handelsgeschäften sind auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.

  3. 6.3  Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden oder Mängel, die durch ungeeignete oder Unsachgemäße Verwendung, Verarbeitung und Abänderung der von uns gelieferten Waren durch den Besteller oder Dritte entstehen. Dasselbe gilt für den Fall, dass unsere Anweisungen über die Behandlung der gelieferten Waren nicht befolgt werden oder die Mängel durch vom Besteller zu liefernde, fehlende oder unvollständige technische Unterlagen, Einzelteile oder Rohstoffe entstanden sind, sofern sie nicht auf Verschulden unsererseits zurückgeführt werden können.

7. Eigentumsvorbehalt:

  1. 7.1  Wir behalten uns als Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

  2. 7.2  Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Dies gilt nicht mehr, wenn sich der Besteller in Verzug befindet. Der Besteller ist weder zu einer Verpfändung, noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Stelle ist uns unverzüglich anzuzeigen.

  3. 7.3  Jede Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Käufer erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.

  4. 7.4  Der Besteller tritt alle Ansprüche – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung. Be- und Verarbeitung oder Einbau, zustehen, in Höhe des Rechnungswertes unserer Waren an uns ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Schadenersatzforderungen, die wir gegen den Besteller haben. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf durch uns einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug oder sonstigen Anzeichen der Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers.

  5. 7.5  Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen Insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  6. 7.6  Der Besteller ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen hin verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte dienlich sind, insbesondere uns eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen nicht erfüllt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Betriebsgelände oder sonstige Anwesen des Bestellers zu betreten die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und nach Ankündigung bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf die Verbindlichkeiten angerechnet. In der Zurücknahme und Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.

8. Allgemeine Haftung:

  1. 8.1  Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen halten wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Unsere Haftung umfasst in keinem Fall – außer bei Vorsatz – Folgeschäden sowie solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten.

  2. 8.2  Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt unsere gesetzliche Haftung gegenüber dem Geschädigten nach dem Produktgesetz.

9. Abrufaufträge:

  1. 9.1  Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Besteller die Ware innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von 12 Wochen nach Meldung der Fertigstellung, abzurufen.

  2. 9.2  Geschieht dies trotz nochmaliger Aufforderung durch uns unter Setzung einer weiteren Frist von 4 Wochen nicht, sind wir berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist nach unserer Wahl entweder die Ware an den Besteller auszuliefern oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  3. 9.3  Grundsätzlich hat der Besteller, falls er mit der Abholung bestellter Ware in Verzug gerät und wir uns für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen entscheiden, für die Warenlagerung pro Tag mindestens eine Pauschalgebühr in Höhe von EURO 1,53 zu bezahlen.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand:

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz unserer Firma. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller oder der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen AG Spaichingen bzw. LG Rottweil zu erheben

Übrigens - selbstverständlich sind wir für die Herstellung von Kunststoffrohren und Kunststoffprofilen mit eigenem Werkzeugbau nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert!

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